Löschen ist in diesem Fall widersinnig

Wer Gemeinderat ist, bekleidet ein öffentliches Amt und muss für seine Äußerungen sowie Entscheidungen geradestehen. In Hessen hat eine Gemeinderätin erfolgreich verlangt, dass nach Ausscheiden aus dem Amt ihr Name in allen Unterlagen geschwärzt oder gelöscht wird. Experten aus Baden-Württemberg sehen für Kommunalpolitiker kein Recht auf Vergessenwerden. Zurecht!

Eine ehemalige Gemeinderätin im hessischen Friedberg war mit der Forderung erfolgreich, sämtliche Nennungen ihres Namens in Protokollen und weiteren Unterlagen zu löschen oder zu schwärzen. Berufen hat sich die frühere Kommunalpolitikerin auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ein „Recht auf Vergessen von persönlichen Daten“ vorsehe. Die Experten in Hessen, vom Landesdatenschutzbeauftragten bis hin zum Städte- und Gemeindebund, folgten dieser Ansicht – unklar ist, ob das in vorauseilendem Gehorsam oder in Unkenntnis geschah. Die aufwändige Löschaktion in der Kommune nahm etliche Arbeitstage in Anspruch. In Baden-Württemberg wird die Vorgehensweise kritisch gesehen

Er habe sich gewundert über diesen Fall, so der Landesbeauftgragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Stefan Brink. „Das ist ein komplett falsch verstandener Datenschutz und geht für Baden-Württemberg völlig in die falsche Richtung“, betont er. Damit werde die Dokumentationsfunktion von Protokollen unterlaufen, weil die Aufzeichnungen darüber, wie Entscheidungen zustande gekommen seien, nur noch unvollständig seien. „Das würde Wissen vernichten“, sagt Brink.

Die gesetzliche Grundlage für die Dokumentation von Gemeinderatssitzungen in Baden–Württemberg sei die Gemeindeordnung, stellt der Landesdatenschutzbeauftragte fest. In Paragraf 38 wird geregelt, dass über den „wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats“ eine Niederschrift anzufertigen ist. Bestandteil der Niederschrift sind die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes, die Diskussionsgegenstände, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und der Wortlaut der Beschlüsse. Der Paragraf sieht sogar vor, dass der Vorsitzende, aber auch jedes Mitglied des Gremiums verlangen können, „dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Das gilt den Kommentaren zufolge sowohl für Äußerungen in der Sache als auch für persönliche Erklärungen. In den Geschäftsordnungen der einzelnen Gemeinderäte können zusätzliche Regelungen zur Niederschrift aufgenommen werden, beispielsweise die Vorgabe, dass die wesentlichen Inhalte von Äußerungen der Gemeinderäte Teil des Protokolls sind.

Diese rechtlichen Vorgaben macht im Kern auch die Hessische Gemeindeordnung. „Äußerungen von Gemeinderäten dürfen in einem solchen Protokoll aufgeführt werden, auch wenn es sich hier ohne Zweifel um personenbezogene Angaben handelt“. Gemeinderäte hätten in diesem Zusammenhang einer klare öffentliche Funktion.

Geltend gemacht hatte die hessische Gemeinderätin Paragraf 17 der DSGVO, der in Absatz eins ein „Recht auf Vergessenwerden“ vorsieht. Norbert Brugger vom Städtetag Baden-Württemberg zitiert den gleichen Paragrafen, allerdigs den Absatz drei. Demnach kommt das Recht auf Vergessenwerden dann nicht in Frage, wenn Daten zur „Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt“ oder „für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke“ dokumentiert werden. Wichtige Entscheidungen haben für die kommunalen Archive mitunter historischen Charakter.

„Die Namensnennung ist Teil einer Entscheidung des Gemeinderats und die Handlungsgrundlage für die Gemeinde“, betont er. Eine Löschung würde bedeuten, „dass wir amtliche Dokumente ändern“. Insofern sehe er nicht, dass eine Löschung beansprucht werden könne. Es gehe schließlich nicht um Privatäußerungen einer Person. Würden viele ehemalige Gemeinderäte jetzt plötzlich eine Löschung ihrer Daten beantragen, halte er den Paragrafen 38 der Gemeindeordnung für nicht mehr durchführbar. Deutlich wird dies an einem Detailbeispiel: Würde ein bei einem Tagesordnungspunkt befangener Gemeinderat geschwärzt, könnte später nicht mehr nachvollzogen werden, welches Mitglied dies war. Vor Gericht wäre das aus Sicht der Kommune möglicherweise ein gravierender Mangel.

Jürgen Louis (parteilos), Bürgermeister aus Rheinhausen (Kreis Emmendingen), hält es für zwingend, dass man mit seinem Namen aufgeführt sei, wenn man ein öffentliches Amt ausübe. Es komme darauf, „die Wahrhaftigkeit einer Niederschrift zu dokumentieren und auch nach 20 Jahren noch die Frage beantworten zu können, wer bei einer Entscheidung dabei war“. Anders sei es bei der Einwohnerfragestunde. Da stehe in den Protokollen in Rheinhausen lediglich noch die Formulierung „Ein Bürger fragt…“. Auch Baugesuche sind anonymisiert für die Öffentlichkeit.

Alle Daten eines ehemaligen Gemeinderats aus allen Unterlagen zu löschen, hält er für „faktisch unmöglich“. Über einen möglicherweise langen Zeitraum müssten dann die Protokolle durchgegangen werden, aber auch sämtliche Amtsblätter beispielsweise. Stelle jemand einen solchen Antrag auf Löschung, würde er als Bürgermeister derzeit antworten, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Louis ist zugleich Landesvorsitzender der Transparency-Regionalgruppe. „Auch im Sinne der Korruptionsprävention ist es richtig, Unterlagen vollständig dauerhaft prüfen zu können.“

Das Fazit: Es muss aufhören, dass Gemeinderäte davon ausgehen, dass sie – obwohl sie gewählte Vertreter sind – sich verstecken können hinter Verordnungen, die in der Praxis an der falschen Stelle zu großen Problemen führen. Wer Gemeinderät*in ist, bekleidet ein öffentliches Amt – mit allen Konseuquenzen. Auch mit der Konsequenz, dass nicht alle einverstanden damit sind, wenn man mal irgendwann irgendwas gesagt hat und jetzt gerne hätte, dass es weg ist. Das geht aber nicht als Gemeinderät*in

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