Im Umlaufverfahren geht nicht alles

Viele kommunale Verwaltungen befinden sich derzeit wegen der Entwicklungen rund um das Coronavirus im Notbetrieb. Das gilt auch für die Kommunalpolitik. In vielen Fällen werden Sitzungen ganz abgesagt, an anderer Stelle finden die Sitzungen unter Wahrung von Sicherheitsabständen und in deutlich reduziertem Umfang statt. Auch der Weg, bestimmte Tagesordnungspunkte im elektronischen Verfahren zu entscheiden, gewinnt nun große Bedeutung. So soll die Entscheidungsfähigkeit von Kommunen zumindest teilweise gewährleistet werden.

Dieses elektronische Verfahren kommt derzeit beispielsweise in Ditzingen (Kreis Ludwigsburg), Schonach (Schwarzwald-Baar-Kreis) oder Schömberg (Kreis Calw) zur Anwendung. In der Gemeinde im Nordschwarzwald hatte man sich dafür entschieden, die Sitzung, die Ende März stattfinden sollte, nicht durchzuführen. „Die zu verhandelnden Gegenstände der Tagesordnung werden im Rahmen eines elektronischen Verfahrens behandelt und beschlossen“, heißt es in einer Mitteilung der Gemeinde.

Die Corona-Pandemie sei eine noch nie dagewesene Herausforderung für das Gemeinwesen und erfordere ein flexibles Handeln der Verwaltung und des Gemeinderats, so Bürgermeister Matthias Leyn (CDU). Für die Gemeinde unaufschiebbare Entscheidungen müssten getroffen werden, damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinde bestehen bleibe. Die Bekanntgabe der öffentlichen Beschlüsse erfolge wie gewohnt im Amtsblatt. Schon zuvor hatte das Innenministerium in der Corona-Verordnung klargestellt, dass Sitzungen von Verwaltungsorganen nicht von einem Versammlungsverbot betroffen sind.

Konkret sieht das Umlaufverfahren so aus: die Gemeinderäte haben die Unterlagen per E-Mail zugesandt bekommen und können im Vorfeld Fragen dazu stellen. Bis zu einem von der Verwaltung festgelegten Termin haben die Mandatsträger Zeit, ihre Entscheidung zu den einzelnen Punkten mitzuteilen. Gibt es auch nur eine Gegenstimme, gilt eine Sache als nicht beschlossen. Der Tagesordnungspunkt müsste dann erneut behandelt werden. Enthaltungen zählen dabei nicht als Nein-Stimme.

Die Grundlage für dieses Verfahren, auch Umlaufverfahren genannt, findet sich in Paragraf 37 der Gemeindeordnung. Dort heißt es, dass über Gegenstände einfacher Art unter anderem im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens beschlossen werden kann. In der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Gemeindeordnung ist erläutert, welche Sachverhalte darunter überhaupt fallen können. Es darf dabei nur um Angelegenheiten von geringer Bedeutung gehen, „die nach ihrem Sachverhalt keine Beratung erfordern“.

Nicht möglich wären also der Erlass von Satzungen oder gar das Herbeiführen eines Haushaltsbeschlusses auf diese Art und Weise. Angelegenheiten, die nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden können oder von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, können also grundsätzlich nicht über das Umlaufverfahren beschlossen werden. Zu bobachten ist allerdings, dass derzeit auch viele Punkte, die über das Umlaufverfahren eigentlich nicht entschieden werden können, trotzdem so behandelt werden, beispielsweise Bebauungspläne. Zumindest ist zweifelhaft, ob das von der Gemeindeordnung abgedeckt ist. (dis)

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